Viele Ausländische Anbieter umgehen die Schweizerischen Preiskennzeichnungspflichten.
Gewisse Anbieter deklarieren die angebotenen Produkte ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Schweiz von 7,7%. Dies täuscht den Käufer / Konsumenten über die tatsächlichen Gesamtkosten des Produktes. Denn bei der Einfuhr in die Schweiz verlangt der Zoll bei Produkten über Fr. 65.00 die Mehrtwertsteuer plus Verzollungskosten.
Viele Pakete werden über Kurierdienste ausgeliefert. Diese verlangen die Mehrwertsteuer sowie zusätzliche Verzollungskosten im Voraus. Obwohl das Produkt bereits bei der Bestellung bezahlt wurde.
Beispiele von unkorrekter Auszeichnung
Beispiel 1:
Produkt ausgewählt mit Angabe der Lieferung in die Schweiz:

Die Versandkosten werden hier richtig ausgewiesen. Bei der Einfuhr verlangt der Zoll noch zusätzlich die MWST sowie Einfuhrkosten.
Beispiel 2:
Hier wird angegeben, dass der ausgewiesene Preis eine USt (Umsatzsteuer) von 0% enthält. Die Versandkosten können über den bereitgestellten Link nachgeforscht werden.

Was Sie als Konsument hier nicht wissen: Bei der Einfuhr verlangt der Zoll noch zusätzlich die MWST sowie Einfuhrkosten.
Link zu Kassensturz:
Multimedia – «.ch» heisst nicht zwingend «aus der Schweiz»
Auszug: Seite entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben
Ist das zulässig? Nein. In der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen steht unter Artikel 3 und 4, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken anzugeben ist; und zwar inklusive öffentlicher Abgaben.
Hr. …, Leiter Ressort Recht beim Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, ist daher klar der Meinung, dass die Internetseite —-.ch nicht genügt:
«Erstens müssten die Preise inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Zweitens müsste der Anbieter einen deutlichen Hinweis anbringen, dass die Ware aus dem Ausland kommt und daher zusätzliche Kosten anfallen. Und drittens sollte dort, wo der Kunde seine Bestellung noch einmal überprüfen kann, ein Hinweis auf die Zollgebühren erfolgen.»
Grundlagen:
Kennzeichnung der Preise: korrekte Anschrift ist Pflicht
Grundprinzipien
Es ist obligatorisch, den Preis der im Handel verkauften Waren anzugeben. Einige Grundregeln:
• Detailpreis. Es ist der tatsächlich vom Konsumenten zu zahlende Preis in CHF bekanntzugeben. Dabei handelt es sich um den Detailpreis, der die öffentlichen Abgaben (z. B. MwSt.), die Urheberrechtsvergütungen, nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art usw. einschliesst.
• Anschrift. Die Preise müssen auf der Ware oder unmittelbar daneben angeschrieben werden. Sie müssen in Zahlen angegeben werden, deutlich sichtbar und gut lesbar sein.
Preisangaben im Internet
Die Preisanschrift betrifft auch Produkte, die online verkauft werden. Wie bei im Laden angebotenen Waren ist auch hier der tatsächlich vom Konsumenten zu zahlende Betrag in Schweizer Franken anzuzeigen. Dabei handelt es sich um den Detailpreis einschliesslich aller nicht frei wählbaren Bestandteile wie öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen usw.
Die Versandkosten müssen grundsätzlich im angegebenen Preis enthalten sein. Das ist jedoch nicht immer möglich, beispielsweise wenn die Lieferung ab einer bestimmten Summe kostenfrei ist, wenn verschiedene Versandoptionen angeboten werden oder die Kosten sich nach dem Gewicht der Bestellung richten. In diesem Fall sind die Modalitäten klar und sichtbar in der Nähe des Produktpreises mitzuteilen. Der Lieferbetrag muss ebenfalls angeschrieben werden. Wenn diese Informationen aus Platzmangel nicht neben dem Produktpreis präsentiert werden können, ist es möglich, sie über einen Hyperlink anzuzeigen.
Die Gesetze der Schweiz und der EU
Informationen zur Versandhandelsregelung ab dem 1. Januar 2019

Um was geht es?
Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer)1. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.
Waren im Ausland bestellen
Online-Shopping, Express- und Postsendungen
Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr müssen Sie das nicht selber machen, die Dienstleister (z.B. die Post, DHL, UPS usw.) übernehmen diese Aufgabe.
Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge werden nicht erhoben, sofern sie höchstens 5 Franken pro Zollanmeldung ausmachen. Bei Sendungen mit dem folgenden Gesamtwert muss also keine Mehrwertsteuer bezahlt werden (Gesamtwert = Warenwert inkl. Kosten für Transport, Verzollung, Versicherung, Zollabgaben usw.):
- Sendungen mit Gesamtwert bis 65 Franken (beim MWST-Satz von 7,7 %)
- Sendungen mit Gesamtwert bis 200 Franken (beim MWST-Satz von 2,5 %)
Der von der Schweizerischen Post berechnete Verzollungspreis hängt von der Herkunft und vom MWST-Wert der Sendung (steuerbarer Warenwert der Sendung) ab.
- Für Sendungen aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien beträgt die Grundgebühr 11.50 Franken, für Sendungen aus allen anderen Ländern 16 Franken.
- Hinzu kommt ein Zuschlag von 3% des steuerbaren Warenwerts (ohne Importangaben und Zollabfertigung).
- Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Links:
Vertrauenswürde Onlineshops halten sich an die Schweizerischen gesetzlichen Vorgaben:
Bruno Wickart: Showroom und Büros in der Schweiz
Bruno Wickart ist auch mit einem eigenen Showroom von über 2’000 m2 am Standort Zug present. Am Firmensitz Zug werden 36 Mitarbeitende beschäftigt.